ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der DIGITAL CHARM® e.U – Daniel Ribitsch,
Radet­zkys­traße 16, 6020 Inns­bruck, office@digitalcharm.at
1. Gel­tung, Ver­tragsab­schluss
1.1 Das DIGITAL CAHRM® e.U – Daniel Ribitsch (im Fol­gen­den „Agen­tur“) erbringt ihre Leis­tun­gen auss­chließlich auf der Grund­lage der nach­fol­gen­den All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB). Diese gel­ten für alle Rechts­beziehun­gen zwis­chen der Agen­tur und dem Kun­den, selb­st wenn nicht aus­drück­lich auf sie Bezug genom­men wird.
1.2 Maßge­blich ist jew­eils die zum Zeit­punkt des Ver­tragss­chlusses gültige Fas­sung. Abwe­ichun­gen von diesen sowie son­stige ergänzende Vere­in­barun­gen mit dem Kun­den sind nur wirk­sam, wenn sie von der Agen­tur schriftlich bestätigt wer­den.
1.3 Allfäl­lige Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den wer­den, selb­st bei Ken­nt­nis, nicht akzep­tiert, sofern nicht im Einzelfall aus­drück­lich und schriftlich anderes vere­in­bart wird. AGB des Kun­den wider­spricht die Agen­tur aus­drück­lich. Eines weit­eren Wider­spruchs gegen AGB des Kun­den durch die Agen­tur bedarf es nicht.
1.4 Änderun­gen der AGB wer­den dem Kun­den bekan­nt gegeben und gel­ten als vere­in­bart, wenn der Kunde den geän­derten AGB nicht schriftlich bin­nen 14 Tagen wider­spricht; auf die Bedeu­tung des Schweigens sowie auf die konkret geän­derten Klauseln wird der Kunde in der Ver­ständi­gung aus­drück­lich hingewiesen.
1.5 Soll­ten einzelne Bes­tim­mungen dieser All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übri­gen Bes­tim­mungen und der unter ihrer Zugrun­dele­gung geschlosse­nen Verträge nicht. Die unwirk­same Bes­tim­mung ist durch eine wirk­same, die dem Sinn und Zweck am näch­sten kommt, zu erset­zen.
1.6 Die Ange­bote der Agen­tur sind freibleibend und unverbindlich.
2. Social Media Kanäle
Die Agen­tur weist den Kun­den vor Auf­tragserteilung aus­drück­lich darauf hin, dass die Anbi­eter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Face­book, im Fol­gen­den kurz: Anbi­eter) es sich in ihren Nutzungs­be­din­gun­gen vor­be­hal­ten, Wer­beanzeigen und ‑auftritte aus beliebi­gen Grund abzulehnen oder zu ent­fer­nen. Die Anbi­eter sind dem­nach nicht verpflichtet, Inhalte und Infor­ma­tio­nen an die Nutzer weit­erzuleit­en. Es beste­ht daher das von der Agen­tur nicht kalkulier­bare Risiko, dass Wer­beanzeigen und ‑auftritte grund­los ent­fer­nt wer­den. Im Fall ein­er Beschw­erde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbi­etern die Möglichkeit ein­er Gegen­darstel­lung eingeräumt, doch erfol­gt auch in diesem Fall eine sofor­tige Ent­fer­nung
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der Inhalte. Die Wieder­erlan­gung des ursprünglichen, recht­mäßi­gen Zus­tandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agen­tur arbeit­et auf der Grund­lage dieser Nutzungs­be­din­gun­gen der Anbi­eter, auf die sie keinen Ein­fluss hat, und legt diese auch dem Auf­trag des Kun­den zu Grunde. Aus­drück­lich anerken­nt der Kunde mit der Auf­tragserteilung, dass diese Nutzungs­be­din­gun­gen die Rechte und Pflicht­en eines allfäl­li­gen Ver­tragsver­hält­niss­es (mit-)bestimmen. Die Agen­tur beab­sichtigt, den Auf­trag des Kun­den nach bestem Wis­sen und Gewis­sen auszuführen und die Richtlin­ien von „Social Media Kanälen“ einzuhal­ten. Auf­grund der derzeit gülti­gen Nutzungs­be­din­gun­gen und der ein­fachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsver­let­zun­gen zu behaupten und so eine Ent­fer­nung der Inhalte zu erre­ichen, kann die Agen­tur aber nicht dafür ein­ste­hen, dass die beauf­tragte Kam­pagne auch jed­erzeit abruf­bar ist.
3. Konzept- und Ideen­schutz
Hat der poten­tielle Kunde die Agen­tur vor­ab bere­its ein­ge­laden, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agen­tur dieser Ein­ladung noch vor Abschluss des Hauptver­trages nach, so gilt nach­ste­hende Regelung:
3.1 Bere­its durch die Ein­ladung und die Annahme der Ein­ladung durch die Agen­tur treten der poten­tielle Kunde und die Agen­tur in ein Ver­tragsver­hält­nis („Pitch­ing-Ver­trag“). Auch diesem Ver­trag liegen die AGB zu Grunde.
3.2 Der poten­tielle Kunde anerken­nt, dass die Agen­tur bere­its mit der Konzepter­ar­beitung kosten­in­ten­sive Vor­leis­tun­gen erbringt, obwohl er selb­st noch keine Leis­tungspflicht­en über­nom­men hat.
3.3 Das Konzept unter­ste­ht in seinen sprach­lichen und grafis­chen Teilen, soweit diese Werkhöhe erre­ichen, dem Schutz des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes. Eine Nutzung und Bear­beitung dieser Teile ohne Zus­tim­mung der Agen­tur ist dem poten­tiellen Kun­den schon auf Grund des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes nicht ges­tat­tet.
3.4 Das Konzept enthält darüber hin­aus wer­berel­e­vante Ideen, die keine Werkhöhe erre­ichen und damit nicht den Schutz des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes genießen. Diese Ideen ste­hen am Anfang jedes Schaf­fen­sprozess­es und kön­nen als zün­den­der Funke alles später Her­vorge­bracht­en und somit als Ursprung von Ver­mark­tungsstrate­gie definiert wer­den. Daher sind jene Ele­mente des Konzeptes geschützt, die eige­nar­tig sind und der Ver­mark­tungsstrate­gie ihre charak­ter­is­tis­che Prä­gung geben. Als Idee im Sinne dieser Vere­in­barung wer­den ins­beson­dere Werbeschlag­wörter, Wer­be­texte, Grafiken und Illus­tra­tio­nen, Werbe­mit­tel usw. ange­se­hen, auch wenn sie keine Werkhöhe erre­ichen.
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3.5 Der poten­tielle Kunde verpflichtet sich, es zu unter­lassen, diese von der Agen­tur im Rah­men des Konzeptes präsen­tierten kreativ­en Wer­bei­deen außer­halb des Kor­rek­tivs eines später abzuschließen­den Hauptver­trages wirtschaftlich zu ver­w­erten bzw. ver­w­erten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Soferne der poten­tielle Kunde der Mei­n­ung ist, dass ihm von der Agen­tur Ideen präsen­tiert wur­den, auf die er bere­its vor der Präsen­ta­tion gekom­men ist, so hat er dies der Agen­tur bin­nen 14 Tagen nach dem Tag der Präsen­ta­tion per E‑Mail unter Anführung von Beweis­mit­teln, die eine zeitliche Zuord­nung erlauben, bekan­nt zu geben.
3.7 Im gegen­teili­gen Fall gehen die Ver­tragsparteien davon aus, dass die Agen­tur dem poten­tiellen Kun­den eine für ihn neue Idee präsen­tiert hat. Wird die Idee vom Kun­den ver­wen­det, so ist davon auszuge­hen, dass die Agen­tur dabei ver­di­en­stlich wurde.
3.8 Der poten­tielle Kunde kann sich von seinen Verpflich­tun­gen aus diesem Punkt durch Zahlung ein­er angemesse­nen Entschädi­gung, welche sich nach dem Einzelfall berech­net, zuzüglich 20 % Umsatzs­teuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach voll­ständi­gem Ein­gang der Zahlung der Entschädi­gung bei der Agen­tur ein.
4. Leis­tung­sum­fang, Auf­tragsab­wick­lung und Mitwirkungspflicht­en des Kun­den
4.1 Der Umfang der zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen ergibt sich aus der Leis­tungs­beschrei­bung im Agen­turver­trag oder ein­er allfäl­li­gen Auf­trags­bestä­ti­gung durch die Agen­tur, sowie dem allfäl­li­gen Brief­in­g­pro­tokoll („Ange­bot­sun­ter­la­gen“). Nachträgliche Änderun­gen des Leis­tungsin­haltes bedür­fen der schriftlichen Bestä­ti­gung durch die Agen­tur. Inner­halb des vom Kun­den vorgegeben Rah­mens beste­ht bei der Erfül­lung des Auf­trages Gestal­tungs­frei­heit der Agen­tur.
4.2 Alle Leis­tun­gen der Agen­tur (ins­beson­dere alle Voren­twürfe, Skizzen, Reinze­ich­nun­gen, Bürsten­abzüge, Blau­pausen, Kopi­en, Farbab­drucke und elek­tro­n­is­che Dateien) sind vom Kun­den zu über­prüfen und von ihm bin­nen drei Werk­ta­gen ab Ein­gang beim Kun­den freizugeben. Nach Ver­stre­ichen dieser Frist ohne Rück­mel­dung des Kun­den gel­ten sie als vom Kun­den genehmigt.
4.3 Der Kunde wird der Agen­tur zeit­gerecht und voll­ständig alle Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leis­tung erforder­lich sind. Er wird sie von allen Umstän­den informieren, die für die Durch­führung des Auf­trages von Bedeu­tung sind, auch wenn diese erst während der Durch­führung des Auf­trages bekan­nt wer­den. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entste­ht, dass Arbeit­en infolge sein­er unrichti­gen, unvoll­ständi­gen oder nachträglich geän­derten Angaben von der Agen­tur wieder­holt wer­den müssen oder verzögert wer­den.
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4.4 Der Kunde ist weit­ers verpflichtet, die für die Durch­führung des Auf­trages zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen (Fotos, Logos etc.) auf allfäl­lige Urheber‑, Marken‑, Kennze­ichen­rechte oder son­stige Rechte Drit­ter zu prüfen (Rechte­clear­ing) und garantiert, dass die Unter­la­gen frei von Recht­en Drit­ter sind und daher für den angestrebten Zweck einge­set­zt wer­den kön­nen. Die Agen­tur haftet im Falle bloß leichter Fahrläs­sigkeit oder nach Erfül­lung ihrer Warnpflicht – jeden­falls im Innen­ver­hält­nis zum Kun­den — nicht wegen ein­er Ver­let­zung der­ar­tiger Rechte Drit­ter durch zur Ver­fü­gung gestellte Unter­la­gen. Wird die Agen­tur wegen ein­er solchen Rechtsver­let­zung von einem Drit­ten in Anspruch genom­men, so hält der Kunde die Agen­tur schad- und kla­g­los; er hat ihr sämtliche Nachteile zu erset­zen, die ihr durch eine Inanspruch­nahme Drit­ter entste­hen, ins­beson­dere die Kosten ein­er angemesse­nen rechtlichen Vertre­tung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agen­tur bei der Abwehr von allfäl­li­gen Ansprüchen Drit­ter zu unter­stützen. Der Kunde stellt der Agen­tur hier­für unaufge­fordert sämtliche Unter­la­gen zur Ver­fü­gung.
5. Fremdleis­tun­gen / Beauf­tra­gung Drit­ter
5.1 Die Agen­tur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leis­tung selb­st auszuführen, sich bei der Erbringung von ver­trags­ge­gen­ständlichen Leis­tun­gen sachkundi­ger Drit­ter als Erfül­lungs­ge­hil­fen zu bedi­enen und/oder der­ar­tige Leis­tun­gen zu sub­sti­tu­ieren („Fremdleis­tung“).
5.2 Die Beauf­tra­gung von Drit­ten im Rah­men ein­er Fremdleis­tung erfol­gt entwed­er im eige­nen Namen oder im Namen des Kun­den, let­ztere nach vorheriger Infor­ma­tion an den Kun­den. Die Agen­tur wird diesen Drit­ten sorgfältig auswählen und darauf acht­en, dass dieser über die erforder­liche fach­liche Qual­i­fika­tion ver­fügt.
5.3 Soweit die Agen­tur notwendi­ge oder vere­in­barte Fremdleis­tun­gen in Auf­trag gibt, sind die jew­eili­gen Auf­trag­nehmer keine Erfül­lungs­ge­hil­fen der Agen­tur.
5.4 In Verpflich­tun­gen gegenüber Drit­ten, die dem Kun­den namhaft gemacht wur­den und die über die Ver­tragslaufzeit hin­aus­ge­hen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt aus­drück­lich auch im Falle ein­er Kündi­gung des Agen­turver­trages aus wichtigem Grund.
6. Ter­mine
6.1 Angegebene Liefer- oder Leis­tungs­fris­ten gel­ten, sofern nicht aus­drück­lich als verbindlich vere­in­bart, nur als annäh­ernd und unverbindlich. Verbindliche Ter­minab­sprachen sind schriftlich festzuhal­ten bzw. von der Agen­tur schriftlich zu bestäti­gen.
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6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agen­tur aus Grün­den, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höher­er Gewalt und andere unvorherse­hbare, mit zumut­baren Mit­teln nicht abwend­bare Ereignisse, ruhen die Leis­tungsverpflich­tun­gen für die Dauer und im Umfang des Hin­derniss­es und ver­längern sich die Fris­ten entsprechend. Sofern solche Verzögerun­gen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agen­tur berechtigt, vom Ver­trag zurück­zutreten.
6.3 Befind­et sich die Agen­tur in Verzug, so kann der Kunde vom Ver­trag nur zurück­treten, nach­dem er der Agen­tur schriftlich eine angemessene Nach­frist von zumin­d­est 14 Tagen geset­zt hat und diese frucht­los ver­strichen ist. Schaden­er­satzansprüche des Kun­den wegen Nichter­fül­lung oder Verzug sind aus­geschlossen, ausgenom­men bei Nach­weis von Vor­satz oder grober Fahrläs­sigkeit.
7. Vorzeit­ige Auflö­sung
7.1 Die Agen­tur ist berechtigt, den Ver­trag aus wichti­gen Grün­den mit sofor­tiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt ins­beson­dere vor, wenn
a) die Aus­führung der Leis­tung aus Grün­den, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Set­zung ein­er Nach­frist von 14 Tagen weit­er verzögert wird;
b) der Kunde fort­ge­set­zt, trotz schriftlich­er Abmah­nung mit ein­er Nach­frist­set­zung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflich­tun­gen aus diesem Ver­trag, wie z.B. Zahlung eines fäl­lig gestell­ten Betrages oder Mitwirkungspflicht­en, ver­stößt.
c) berechtigte Bedenken hin­sichtlich der Bonität des Kun­den beste­hen und dieser auf Begehren der Agen­tur wed­er Vorauszahlun­gen leis­tet noch vor Leis­tung der Agen­tur eine taugliche Sicher­heit leis­tet;
7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Ver­trag aus wichti­gen Grün­den ohne Nach­frist­set­zung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt ins­beson­dere dann vor, wenn die Agen­tur fort­ge­set­zt, trotz schriftlich­er Abmah­nung mit ein­er angemesse­nen Nach­frist von zumin­d­est 14 Tagen zur Behe­bung des Ver­tragsver­stoßes gegen wesentliche Bes­tim­mungen aus diesem Ver­trag ver­stößt.
8. Hon­o­rar
8.1 Wenn nichts anderes vere­in­bart ist, entste­ht der Hon­o­raranspruch der Agen­tur für jede einzelne Leis­tung, sobald diese erbracht wurde. Die Agen­tur ist berechtigt, zur Deck­ung ihres Aufwan­des Vorschüsse zu ver­lan­gen. Ab einem Auf­tragsvol­u­men mit einem (jährlichen) Bud­get von € 2.000,00 oder solchen, die sich über einen län­geren Zeitraum
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erstreck­en ist die Agen­tur berechtigt, Zwis­chenabrech­nun­gen bzw. Voraus­rech­nun­gen zu erstellen oder Akon­tozahlun­gen abzu­rufen.
8.2 Das Hon­o­rar ver­ste­ht sich als Net­to-Hon­o­rar zuzüglich der Umsatzs­teuer in geset­zlich­er Höhe. Man­gels Vere­in­barung im Einzelfall hat die Agen­tur für die erbracht­en Leis­tun­gen und die Über­las­sung der urhe­ber- und kennze­ichen­rechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Hon­o­rar in der mark­tüblichen Höhe.
8.3 Alle Leis­tun­gen der Agen­tur, die nicht aus­drück­lich durch das vere­in­barte Hon­o­rar abge­golten sind, wer­den geson­dert ent­lohnt. Alle der Agen­tur erwach­senden Baraus­la­gen sind vom Kun­den zu erset­zen.
8.4 Kosten­vo­ran­schläge der Agen­tur sind unverbindlich. Wenn abzuse­hen ist, dass die tat­säch­lichen Kosten die von der Agen­tur schriftlich ver­an­schlagten um mehr als 15 % über­steigen, wird die Agen­tur den Kun­den auf die höheren Kosten hin­weisen. Die Kostenüber­schre­itung gilt als vom Kun­den genehmigt, wenn der Kunde nicht bin­nen drei Werk­ta­gen nach diesem Hin­weis schriftlich wider­spricht und gle­ichzeit­ig kostengün­stigere Alter­na­tiv­en bekan­nt gibt. Han­delt es sich um eine Kostenüber­schre­itung bis 15 % ist eine geson­derte Ver­ständi­gung nicht erforder­lich. Diese Kosten­vo­ran­schlagsüber­schre­itung gilt vom Auf­tragge­ber von vorn­here­in als genehmigt.
8.5 Wenn der Kunde in Auf­trag gegebene Arbeit­en ohne Ein­bindung der Agen­tur — unbeschadet der laufend­en son­sti­gen Betreu­ung durch diese — ein­seit­ig ändert oder abbricht, hat er der Agen­tur die bis dahin erbracht­en Leis­tun­gen entsprechend der Hon­o­rarvere­in­barung zu vergüten und alle ange­fal­l­enen Kosten zu erstat­ten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrläs­sige oder vorsät­zliche Pflichtver­let­zung der Agen­tur begrün­det ist, hat der Kunde der Agen­tur darüber hin­aus das gesamte für diesen Auf­trag vere­in­barte Hon­o­rar (Pro­vi­sion) zu erstat­ten, wobei die Anrech­nungsvergü­tung des § 1168 AGBG aus­geschlossen wird. Weit­ers ist die Agen­tur bezüglich allfäl­liger Ansprüche Drit­ter, ins­beson­dere von Auf­trag­nehmern der Agen­tur, schad- und kla­g­los zu stellen. Mit der Bezahlung des Ent­gelts erwirbt der Kunde an bere­its erbracht­en Arbeit­en kein­er­lei Nutzungsrechte; nicht aus­ge­führte Konzepte, Entwürfe und son­stige Unter­la­gen sind vielmehr unverzüglich der Agen­tur zurück­zustellen.
9. Zahlung, Eigen­tumsvor­be­halt
9.1 Das Hon­o­rar ist sofort mit Rech­nungser­halt und ohne Abzug zur Zahlung fäl­lig, sofern nicht im Einzelfall beson­dere Zahlungs­be­din­gun­gen schriftlich vere­in­bart wer­den. Dies gilt auch für die Weit­er­ver­rech­nung sämtlich­er Baraus­la­gen und son­stiger Aufwen­dun­gen. Die von
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der Agen­tur gelieferte Ware bleibt bis zur voll­ständi­gen Bezahlung des Ent­gelts ein­schließlich aller Neben­verbindlichkeit­en im Eigen­tum der Agen­tur.
9.2 Bei Zahlungsverzug des Kun­den gel­ten die geset­zlichen Verzugszin­sen in der für Unternehmergeschäfte gel­tenden Höhe. Weit­ers verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agen­tur die entste­hen­den Mahn- und Inkas­sospe­sen, soweit sie zur zweck­entsprechen­den Rechtsver­fol­gung notwendig sind, zu erset­zen. Dies umfasst jeden­falls die Kosten zweier Mahn­schreiben in mark­tüblich­er Höhe von derzeit zumin­d­est € 20,00 je Mah­nung sowie eines Mahn­schreibens eines mit der Ein­trei­bung beauf­tragten Recht­san­walts. Die Gel­tend­machung weit­erge­hen­der Rechte und Forderun­gen bleibt davon unberührt.
9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kun­den kann die Agen­tur sämtliche, im Rah­men ander­er mit dem Kun­den abgeschlossen­er Verträge, erbracht­en Leis­tun­gen und Teilleis­tun­gen sofort fäl­lig stellen.
9.4 Weit­ers ist die Agen­tur nicht verpflichtet, weit­ere Leis­tun­gen bis zur Begle­ichung des aushaf­ten­den Betrages zu erbrin­gen (Zurück­be­hal­tungsrecht). Die Verpflich­tung zur Ent­geltzahlung bleibt davon unberührt.
9.5 Wurde die Bezahlung in Rat­en vere­in­bart, so behält sich die Agen­tur für den Fall der nicht frist­gerecht­en Zahlung von Teil­be­trä­gen oder Neben­forderun­gen das Recht vor, die sofor­tige Bezahlung der gesamten noch offe­nen Schuld zu fordern (Ter­min­ver­lust).
9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eige­nen Forderun­gen gegen Forderun­gen der Agen­tur aufzurech­nen, außer die Forderung des Kun­den wurde von der Agen­tur schriftlich anerkan­nt oder gerichtlich fest­gestellt.
10. Eigen­tum­srecht und Urhe­ber­recht
10.1 Alle Leis­tun­gen der Agen­tur, ein­schließlich jen­er aus Präsen­ta­tio­nen (z.B. Anre­gun­gen, Ideen, Skizzen, Voren­twürfe, Skrib­bles, Reinze­ich­nun­gen, Konzepte, Neg­a­tive, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben eben­so wie die einzel­nen Werk­stücke und Entwurf­so­rig­i­nale im Eigen­tum der Agen­tur und kön­nen von der Agen­tur jed­erzeit — ins­beson­dere bei Beendi­gung des Ver­tragsver­hält­niss­es — zurück­ver­langt wer­den. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Hon­o­rars das Recht der Nutzung für den vere­in­barten Ver­wen­dungszweck. Man­gels ander­slau­t­en­der Vere­in­barung darf der Kunde die Leis­tun­gen der Agen­tur jedoch auss­chließlich in Öster­re­ich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Ver­w­er­tungsrecht­en an Leis­tun­gen der Agen­tur set­zt in jedem Fall die voll­ständi­ge Bezahlung der von der Agen­tur dafür in Rech­nung gestell­ten Hon­o­rare voraus. Nutzt der Kunde bere­its vor diesem
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Zeit­punkt die Leis­tun­gen der Agen­tur, so beruht diese Nutzung auf einem jed­erzeit wider­ruf­baren Lei­hver­hält­nis.
10.2 Änderun­gen bzw. Bear­beitun­gen von Leis­tun­gen der Agen­tur, wie ins­beson­dere deren Weit­er­en­twick­lung durch den Kun­den oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit aus­drück­lich­er Zus­tim­mung der Agen­tur und — soweit die Leis­tun­gen urhe­ber­rechtlich geschützt sind — des Urhe­bers zuläs­sig. Die Her­aus­gabe aller sogen. „offe­nen Dateien“ wird damit aus­drück­lich nicht Ver­trags­be­standteil. Die Agen­tur ist nicht zur Her­aus­gabe verpflichtet. D.h. ohne ver­tragliche Abtre­tung der Nutzungsrechte auch für „elek­tro­n­is­che Arbeit­en“ hat der Auf­tragge­ber keinen Recht­sanspruch darauf.
10.3 Für die Nutzung von Leis­tun­gen der Agen­tur, die über den ursprünglich vere­in­barten Zweck und Nutzung­sum­fang hin­aus­ge­ht, ist — unab­hängig davon, ob diese Leis­tung urhe­ber­rechtlich geschützt ist — die Zus­tim­mung der Agen­tur erforder­lich. Dafür ste­ht der Agen­tur und dem Urhe­ber eine geson­derte angemessene Vergü­tung zu.
10.4 Für die Nutzung von Leis­tun­gen der Agen­tur bzw. von Werbe­mit­teln, für die die Agen­tur konzep­tionelle oder gestal­ter­ische Vor­la­gen erar­beit­et hat, ist nach Ablauf des Agen­turver­trages unab­hängig davon, ob diese Leis­tung urhe­ber­rechtlich geschützt ist oder nicht, eben­falls die Zus­tim­mung der Agen­tur notwendig.
10.5 Für Nutzun­gen gemäß Abs 4. ste­ht der Agen­tur im 1. Jahr nach Ver­tragsende ein Anspruch auf die volle im abge­laufe­nen Ver­trag vere­in­barte Agen­turvergü­tung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Ver­trages nur mehr die Hälfte bzw. ein Vier­tel der im Ver­trag vere­in­barten Vergü­tung. Ab dem 4. Jahr nach Ver­tragsende ist keine Agen­turvergü­tung mehr zu zahlen.
10.6 Der Kunde haftet der Agen­tur für jede wider­rechtliche Nutzung in dop­pel­ter Höhe des für diese Nutzung angemesse­nen Hon­o­rars.
11. Kennze­ich­nung
11.1 Die Agen­tur ist berechtigt, auf allen Werbe­mit­teln und bei allen Werbe­maß­nah­men auf die Agen­tur und allen­falls auf den Urhe­ber hinzuweisen, ohne dass dem Kun­den dafür ein Ent­geltanspruch zuste­ht.
11.2 Die Agen­tur ist vor­be­haltlich des jed­erzeit möglichen, schriftlichen Wider­rufs des Kun­den dazu berechtigt, auf eige­nen Wer­be­trägern und ins­beson­dere auf ihrer Inter­net-Web­site mit Namen und Fir­men­l­o­go auf die zum Kun­den beste­hende oder vor­ma­lige Geschäfts­beziehung hinzuweisen (Ref­eren­zhin­weis).
12. Gewährleis­tung
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12.1 Der Kunde hat allfäl­lige Män­gel unverzüglich, jeden­falls inner­halb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agen­tur, verdeck­te Män­gel inner­halb von acht Tagen nach Erken­nen der­sel­ben, schriftlich unter Beschrei­bung des Man­gels anzuzeigen; andern­falls gilt eine allfäl­lige Abwe­ichung der Leis­tung als genehmigt. In diesem Fall ist die Gel­tend­machung von Gewährleis­tungs- und Schaden­er­satzansprüchen sowie das Recht auf Irrtum­san­fech­tung auf­grund von Män­geln aus­geschlossen.
12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeit­iger Män­gel­rüge ste­ht dem Kun­den das Recht auf Verbesserung oder Aus­tausch der Lieferung/Leistung durch die Agen­tur zu. Die Agen­tur wird die Män­gel in angemessen­er Frist beheben, wobei der Kunde der Agen­tur alle zur Unter­suchung und Män­gel­be­he­bung erforder­lichen Maß­nah­men ermöglicht. Die Agen­tur ist berechtigt, die Verbesserung der Leis­tung zu ver­weigern, wenn diese unmöglich oder für die Agen­tur mit einem unver­hält­nis­mäßig hohen Aufwand ver­bun­den ist. In diesem Fall ste­hen dem Kun­den die geset­zlichen Wand­lungs- oder Min­derungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auf­tragge­ber die Über­mit­tlung der man­gel­haften (kör­per­lichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
12.3 Es obliegt auch dem Auf­tragge­ber, die Über­prü­fung der Leis­tung auf ihre rechtliche, ins­beson­dere wettbewerbs‑, marken‑, urhe­ber- und ver­wal­tungsrechtliche Zuläs­sigkeit durchzuführen. Die Agen­tur ist nur zu ein­er Grobprü­fung der rechtlichen Zuläs­sigkeit verpflichtet. Die Agen­tur haftet im Falle leichter Fahrläs­sigkeit oder nach Erfül­lung ein­er allfäl­li­gen Warnpflicht gegenüber dem Kun­den nicht für die rechtliche Zuläs­sigkeit von Inhal­ten, wenn diese vom Kun­den vorgegeben oder genehmigt wur­den.
12.4 Die Gewährleis­tungs­frist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlun­gen wegen Bemän­gelun­gen zurück­zuhal­ten. Die Ver­mu­tungsregelung des § 924 AGBG wird aus­geschlossen.
13. Haf­tung und Pro­duk­thaf­tung
13.1 In Fällen leichter Fahrläs­sigkeit ist eine Haf­tung der Agen­tur und die ihrer Angestell­ten, Auf­trag­nehmer oder son­sti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen („Leute“) für Sach- oder Ver­mö­genss­chä­den des Kun­den aus­geschlossen, gle­ichgültig ob es sich um unmit­tel­bare oder mit­tel­bare Schä­den, ent­gan­genen Gewinn oder Man­gelfolgeschä­den, Schä­den wegen Verzugs, Unmöglichkeit, pos­i­tiv­er Forderungsver­let­zung, Ver­schuldens bei Ver­tragsab­schluss, wegen man­gel­hafter oder unvoll­ständi­ger Leis­tung han­delt. Das Vor­liegen von grober Fahrläs­sigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haf­tung der Agen­tur aus­geschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per­sön­liche Haf­tung ihrer „Leute“.
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13.2 Jegliche Haf­tung der Agen­tur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agen­tur erbracht­en Leis­tung (z.B. Werbe­maß­nahme) gegen den Kun­den erhoben wer­den, wird aus­drück­lich aus­geschlossen, wenn die Agen­tur ihrer Hin­weispflicht nachgekom­men ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrläs­sigkeit nicht schadet. Ins­beson­dere haftet die Agen­tur nicht für Prozesskosten, eigene Anwalt­skosten des Kun­den oder Kosten von Urteilsveröf­fentlichun­gen sowie für allfäl­lige Schaden­er­satz­forderun­gen oder son­stige Ansprüche Drit­ter; der Kunde hat die Agen­tur dies­bezüglich schad- und kla­g­los zu hal­ten.
13.3 Schadenser­satzansprüche des Kun­den ver­fall­en in sechs Monat­en ab Ken­nt­nis des Schadens; jeden­falls aber nach drei Jahren ab der Ver­let­zung­shand­lung der Agen­tur. Schaden­er­satzansprüche sind der Höhe nach mit dem Net­to-Auf­tragswert begren­zt.
14. Daten­schutz (optis­che Her­vorhe­bung entsprechend der Judikatur) Der Kunde stimmt zu, dass seine per­sön­lichen Dat­en, näm­lich Name/Firma, Beruf, Geburts­da­tum, Fir­men­buch­num­mer, Vertre­tungs­befug­nisse, Ansprech­per­son, Geschäft­san­schrift und son­stige Adressen des Kun­den, Tele­fon­num­mer, Tele­faxnum­mer, E‑Mail-Adresse, Bankverbindun­gen, Kred­itkar­tendat­en, UID-Num­mer) zum Zwecke der Ver­tragser­fül­lung und Betreu­ung des Kun­den sowie für eigene Wer­bezwecke, beispiel­sweise zur Zusendung von Ange­boten, Wer­be­prospek­ten und Newslet­ter (in Papi­er- und elek­tro­n­is­ch­er Form), sowie zum Zwecke des Hin­weis­es auf die zum Kun­den beste­hende oder vor­ma­lige Geschäfts­beziehung (Ref­eren­zhin­weis) automa­tion­sun­ter­stützt ermit­telt, gespe­ichert und ver­ar­beit­et wer­den. Der Auf­tragge­ber ist ein­ver­standen, dass ihm elek­tro­n­is­che Post zu Wer­bezweck­en bis auf Wider­ruf zuge­sendet wird. Diese Zus­tim­mung kann jed­erzeit schriftlich mit­tels E‑Mail, Tele­fax oder Brief an die im Kopf der AGB ange­führten Kon­tak­t­dat­en wider­rufen wer­den.
15. Anzuwen­den­des Recht
Der Ver­trag und alle daraus abgeleit­eten wech­sel­seit­i­gen Rechte und Pflicht­en sowie Ansprüche zwis­chen der Agen­tur und dem Kun­den unter­liegen dem öster­re­ichis­chen materiellen Recht unter Auss­chluss sein­er Ver­weisungsnor­men und unter Auss­chluss des UN-Kaufrechts.
16. Erfül­lung­sort und Gerichts­stand
16.1 Erfül­lung­sort ist der Sitz der Agen­tur. Bei Ver­sand geht die Gefahr auf den Kun­den über, sobald die Agen­tur die Ware dem von ihr gewählten Beförderung­sun­ternehmen übergeben hat.
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16.2 Als Gerichts­stand für alle sich zwis­chen der Agen­tur und dem Kun­den ergeben­den Rechtsstre­it­igkeit­en im Zusam­men­hang mit diesem Ver­tragsver­hält­nis wird das für den Sitz der Agen­tur sach­lich zuständi­ge Gericht vere­in­bart. Ungeachtet dessen ist die Agen­tur berechtigt, den Kun­den an seinem all­ge­meinen Gerichts­stand zu kla­gen.
16.3 Soweit in diesem Ver­trag auf natür­liche Per­so­n­en bezo­gene Beze­ich­nun­gen nur in männlich­er Form ange­führt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Män­ner in gle­ich­er Weise. Bei der Anwen­dung der Beze­ich­nung auf bes­timmte natür­liche Per­so­n­en ist die jew­eils geschlechtsspez­i­fis­che Form zu ver­wen­den.